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Inländische Box-Veranstaltung mit schweizerischem Veranstalter
Werden von einem schweizerischen Veranstalter, der in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, etwa dreimal jährlich in Österreich Box-Abende veranstaltet, dann unterliegen die Gewinne, die der schweizerische Veranstalter aus diesen Box-Abenden erzielt, gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz in Österreich keiner Besteuerung; die steuerliche Erfassung hat in der Schweiz zu erfolgen.
Die von dem schweizerischen Veranstalter unter Vertrag genommenen Boxer unterliegen demgegenüber mit den für die Veranstaltungsteilnahme erzielten Vergütungen der österreichischen Besteuerung. Die Frage, ob ein ausländischer Veranstalter auch ohne inländischer Betriebsstätte zur Haftung nach § 99 EStG herangezogen werden kann, wurde in der Vergangenheit bereits bejaht. So z. B. im Fall des SWI 1995, 176, als es um die Anmietung inländischer Studios durch einen ausländischen Produzenten für Schallplattenaufnahmen ging; desgleichen beruhte die in SWI 1996, 291, erteilte Auskunft auf der Annahme, daß der ausländische Veranstalter einer in Österreich aufgeführten Opernproduktion als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Die gleiche Problematik stellt sich im Zusammenhang mit der neuen ...