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GesRZ 2, April 2009, Seite 63

OGH: Irreführende Werbung für Anlageprodukte

Aufgrund einer Klage der Bundesarbeitskammer hatte der OGH zu prüfen, ob die Meinl Bank und die Meinl Success irreführende Geschäftspraktiken iSd UWG angewendet hatten. In seiner Entscheidung vom , 4 Ob 188/08p, wurde dies vom OGH in mehreren Punkten bejaht. Ab sofort sind ua folgende irreführende Angaben in den Werbeprospekten verboten:

  • Die Bezeichnung von Wertpapieren (insb Zertifikaten) als Aktien, wenn es sich nicht um Aktien nach österreichischem Aktienrecht handelt;

  • die Bezeichnung von Anlegern als Aktionäre, wenn die Anleger nicht Aktionäre werden, sondern bloß Zertifikate erhalten;

  • die unrichtige Behauptung in der Werbung für den Verkauf von Wertpapieren, dass sich die Gesellschaft nahezu zur Gänze im Streubesitz befindet;

  • die Behauptung in der Werbung für Wertpapiere, dass die Wertpapiere eine äußerst erfreuliche Performance zu verzeichnen haben, wenn dies zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr zutrifft.

Rubrik betreut von: Julia Fragner und Matthias Schimka
Mag. Julia Fragner und Mag. Matthias Schimka sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.
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