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GmbH: Verdeckte Ausschüttungen sind kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge.
§ 27 Abs 1 Z 1 lit a und § 33 EStG 1988
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an GmbHs Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 leg cit gehören.
Gem § 93 Abs 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs 3) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
§ 93 Abs 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
„Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
Zu den „sonstigen Bezügen“ iSd § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 zählen insb die verdeckten Ausschüttungen; verdeckte Ausschüttungen gehören somit zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 (vgl das hg Erk ...