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GesRZ 2, April 2009, Seite 109

Anmeldung der Änderung eines bereits zuvor im Firmenbuch eingetragenen Einbringungsvertrags

Thomas Haberer

§ 3 Z 15 FBG

§§ 12 ff, 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG

Wird ein bereits im Firmenbuch eingetragener Einbringungsvertrag nachträglich geändert, so ist auch diese Änderung im Firmenbuch einzutragen, sofern sie zivil- und unternehmensrechtlich unbedenklich ist und Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt.

(OLG Wien 28 R 36/08g; LG Wiener Neustadt 1 Fr 6577/07w)

Mit Einbringungsvertrag vom brachte die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der GmbH ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum und unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art III UmgrStG zum Stichtag zur Gänze in die Gesellschaft ein.

Mit Beschluss vom genehmigte die Generalversammlung diesen Einbringungsvertrag und hielt fest, dass eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG unterbleibt, weil die Eigentums- bzw Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Betrieb dem der aufnehmenden Gesellschaft entsprechen.

Der Einbringungsvertrag wurde am im Firmenbuch eingetragen.

Am verfassten die Geschäftsführerin und die Gesellschaft einen Nachtrag zum Einbringungsvertrag vom , mit dem sie unter Aufrechterhaltun...

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