Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufgriffsrechte, Optionsrechte und Anbote im Konkurs
Der vorliegende Beitrag untersucht Inhalt und Reichweite des § 26 Abs 3 KO und widmet sich dem rechtlichen Schicksal gesellschaftsrechtlicher Andienungs- und Aufgriffsrechte im Konkurs.
I. Rechtsnatur des § 26 KO
§ 26 Abs 2 KO besagt, dass Anträge, die vor der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner noch nicht angenommen worden sind, aufrechtbleiben, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht. Das bedeutet, dass Anträge – was darunter zu verstehen ist, wird uns später noch beschäftigen –, die von Dritten an den Gemeinschuldner gerichtet wurden, von der Konkurseröffnung nicht berührt werden. Ergibt sich allerdings aus der Offerte oder den Umständen, dass der Dritte im Falle des Konkurses des Oblaten nicht gebunden sein will, respektiert § 26 Abs 2 KO diesen gegenteiligen Willen.
Für den umgekehrten Fall, in dem der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung an Dritte Anträge gerichtet hat, ordnet § 26 Abs 3 KO an, dass der Masseverwalter an diese Anträge nicht gebunden ist, wenn sie vor Konkurseröffnung vom Dritten noch nicht angenommen worden sind.
Bevor wir uns einzelnen Problemen dieser Bestimmung zuwenden, stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur des...