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UFS: Vergütungen als Aufsichtsrat und als Vorstandsstellvertreter einer Familienprivatstiftung können nicht einer Gesellschaft zugerechnet werden
Der Unabhängige Finanzsenat hält in seiner Entscheidung vom , RV/0237-L/04, fest, dass die den Aufsichtsrat betreffenden Bestimmungen des AktG von natürlichen Personen als Aufsichtsräten ausgehen. Aus diesem Grund können die Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat der AG nur einer natürlichen Person zugerechnet werden und nicht einer GmbH. Das Gleiche gilt auch für die Vergütung der Tätigkeit als Vorstandsstellvertreter einer Familienprivatstiftung.