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Deutschland: Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen
Bisher sah § 15 Außensteuergesetz für ausländische Familienstiftungen – sofern der Begünstigtenkreis mehrheitlich aus dem oder den Stifter(n) oder aus nahen Angehörigen des Stifters bestand und diese Personen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren – vor, dass die Erträge der Stiftung den Begünstigten zugerechnet werden mussten. Dies galt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an die Begünstigten leistete. Die im Jahressteuergesetzes 2009, dBGBl. I 2008, 2794, vorgesehene Änderung des § 15 Außensteuergesetz sieht nunmehr vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass den Begünstigten die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Zudem muss zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, umfassende Amtshilfe bestehen. Unter den genannten Voraussetzungen sind die Erträge österreichischer Stiftungen daher künftig den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten nicht mehr zuzurechnen.
Das Jahr...