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ZWF 2, März 2026, Seite 102

Frist Nichtigkeitsbeschwerde

ZWF 2026/17

§§ 284 f StPO

Nach der Anmeldung - diese hat binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung bzw Verständigung über das Urteil zu erfolgen - der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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