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ZWF 2, März 2026, Seite 104

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldepflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG

§ 15 WiEReG

Schmutzer, Vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BFGjournal 2025, 445; , RV/2300016/2025 (noch nicht veröffentlicht)

Der bloße Umstand, dass eine meldeverpflichtete Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, kann für sich allein betrachtet noch keinen Vorsatz begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Person bezogen auf die konkrete jahresbezogene Meldeverpflichtung in Kenntnis der zweiten Nachfrist ist und vor deren Ablauf nicht handelt.

Im gegenständlichen Fall hatte die meldeverpflichtete Person keine Kenntnis von der Zustellung der beiden Zwangstrafenandrohungen bzw Festsetzungen. Erst mit Zugang der Strafverfügung bzw dem unmittelbar im Anschluss erfolgenden Abruf der Databox ist es zur Kenntniserlangung gekommen und wurde unverzüglich eine Nachmeldung vorgenommen. Dieses Verhalten spricht laut BFG auf Basis der obigen Ausführungen jedenfalls gegen ein vorsätzliches Handeln. Letztendlich erfolgte eine Verurteilung wegen grob fahrlässigen Verhaltens.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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