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Bekämpfung der Haftung nach § 11 BAO als möglicher Wiederaufnahmegrund für das Finanzstrafverfahren
ZWF 2026/21
§§ 248, 11 BAO; §§ 165 Abs 1 lit d, 223 FinStrG
§ 11 BAO dient der Sicherung und Einbringung der verkürzten Abgaben. Die Haftung nach § 11 S. 103 BAO ist - anders als jene nach § 9 BAO - keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung.
Durch § 248 BAO wird dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenbescheid eingeräumt. Allerdings knüpft § 11 BAO demgegenüber nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde.
Ein - auf Grundlage des § 248 BAO - geänderter Abgabenbescheid kann somit zu einer Wiederaufnahme gemäß § 165 Abs 1 lit d FinStrG oder § 223 FinStrG und damit zu einer Änderung des Strafurteils führen. Dies hätte aufgrund der Bindungswirkung auch eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO.
Auch wenn dem Haftungspflichtigen bereits im Strafverfahren alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte offenstanden, schließt dies sohin nicht aus, gemäß § 248 BAO die zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu bekämpfen.