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Abgabenhinterziehung ohne Verkürzung von Abgaben?!
Zur Änderung des § 33 FinStrG durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Eine Kritik des Rechnungshofs hat der Gesetzgeber im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BBKG 2025 Teil Steuern) zum Anlass genommen, § 33 FinStrG dahingehend zu ändern, dass auch die unrechtmäßige Erklärung von Verlusten als Abgabenhinterziehung strafbar ist. Unabhängig von der rechtspolitischen Frage, ob eine solche Ausweitung der Strafbarkeit notwendig war, ist es systematisch fragwürdig, die unrechtmäßige Erklärung von Verlusten gleich zu behandeln wie eine Abgabenhinterziehung, für die (nach bisher geltendem Recht) eine tatsächlich eingetretene Verkürzung der Abgaben erforderlich war.
1. Rechnungshofkritik und Änderung des § 33 FinStrG
Der Rechnungshof kritisierte 2023, dass bei Vorliegen eines Verlusts „tathandlungsgleiche deliktische Vorgehensweisen“ nicht zum gleichen finanzstrafrechtlichen Ergebnis wie bei Vorliegen eines Gewinns führten. Ob die Einführung einer eigenen Strafbestimmung für zu Unrecht erklärte Verlustvorträge tatsächlich kriminalpolitisch geboten war, war eine kriminalpolitische Entscheidung, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird. Vom Rechnungshof nicht gefordert war allerdings, die zu Unrecht erklärten Verlustvorträge in den Tatbestand des § 33 FinStrG aufzunehmen. Dies...