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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG ist je „Tat“ festzusetzen
ZWF 2026/20
Die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 letzter Satz FinStrG betrifft als Nebenanspruch iSd § 3 Abs 2 lit a BAO eine konkrete Abgabe, somit die Steuern einer bestimmten Steuerart für ein konkretes Jahr.
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist, auch wenn sie mehrere Finanzvergehen betrifft, für jedes einzelne Finanzvergehen zu prüfen. Diese Eigenständigkeit bleibt auch bestehen, wenn mehrere Abgabenerhöhungen - wie auch mehrere Abgaben - in einem Sammelbescheid vorgeschrieben werden. Auch die gesetzliche Anknüpfung der Höhe der Abgabenerhöhung (der Prozentsatz der Mehrbeträge) an die Summe der sich aus einer Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge führt nicht zu einer Entkopplung.
Bei einer mehrere Jahre (und allenfalls auch mehrere Abgabenarten), sohin mehrere Abgaben betreffenden Selbstanzeige ist nicht eine Abgabenerhöhung, sondern sind mehrere Abgabenerhöhungen festzusetzen, nämlich je eine für jede einzelne Abgabe.
Das BFG hat dementsprechend im konkreten Fall den Abgabenerhöhungsbescheid inhaltlich bestätigt, den Spruch aber dahin abgeändert, dass die Abgabenerhöhungen zu den einzelnen Abgaben aufgeschlüsselt wurden.