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ZWF 2, März 2026, Seite 103

Auswirkung der Anhebung der Zuständigkeitsgrenze auf 150.000 €

ZWF 2026/23

§ 53 FinStrG

Fällt das Landesgericht seine Entscheidung am , richtete sich die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung iSd § 4 Abs 2 FinStrG nach der für den Angeklagten günstigeren Fassung des § 53 FinStrG, BGBl I 2023/110, sodass der strafbestimmende Wertbetrag 150.000 € übersteigen muss.

Zudem ist § 265 Abs 2d und 2e FinStrG entsprechend zu berücksichtigen. Demzufolge ist eine Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge mehrerer Finanzvergehen fallbezogen nur insoweit vorzunehmen, als all diese (von einem Täter vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, wobei auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen ist. Demnach soll insbesondere durch die Einrichtung des Amts für Betrugsbekämpfung als für das gesamte Bundesgebiet zuständige Finanzstrafbehörde keine Änderung der bis zum geltenden Rechtslage eintreten, wenn das Gericht ausschließlich aufgrund der finanzstrafbehördlichen Neuorganisation zur Ahndung der in Rede stehenden Finanzvergehen zuständig wäre.

Literaturhinweis:

Starl, Änderungen bei der Zuständigkeitsabgrenzung im Lichte des Günstigkeitsvergleichs, ZWF 2026, 50.

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