Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei einer Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG
§ 15 Abs 1 Z 2 WiEReG; § 8 Abs 1 und 3 FinStrG
Die Strafbarkeit einer Meldepflichtverletzung zu einer jährlich vorzunehmenden Meldung tritt nicht bereits bei Säumnis ein, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten ordnungsgemäß zugestellten Erinnerung, dass einer unverwechselbar bezeichneten Meldepflicht nachzukommen war, verstrichen ist. Vorsatz liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine meldepflichtige Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen in Kenntnis der Erinnerungen und der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung nicht vor dem Ablauf dieser Frist meldet.
Sachverhalt: Bereits in der Vergangenheit kam es vereinzelt dazu, dass eine GmbH ihrer jährlichen WiEReG-Meldepflicht erst nach behördlicher Aufforderung nachkam. Nun wurde trotz zweimaliger Aufforderung keine Jahresmeldung abgegeben. Das Erinnerungsschreiben und die beiden Zwangsstrafenbescheide wurden ordnungsgemäß in die Databox der GmbH zugestellt (eine E-Mail-Benachrichtigung bei Eingängen in die Databox war nicht eingerichtet). Der dafür verantwortliche Geschäftsführer hatte zwar die Zugangsdaten zur Databox, nahm allerdings über längere Zeit keine Einsicht in diese. Erst nachdem S...