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ZWF 2, März 2026, Seite 92

Weisungserteilung; Beschluss; Beschwerde; Nichtigkeitsbeschwerde

ZWF 2026/13

§§ 50 f, 86 Abs 3, 494 Abs 1, 498 Abs 1 StPO

(= RIS-Justiz RS0120887)

Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden. Dieser ist gesondert zu verkünden und auszufertigen. Die Erteilung einer Weisung kann daher nur mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden. Weisungen sind somit der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein entzogen, und zwar auch dann, wenn sie zugleich mit dem Urteil ausgesprochen wurden.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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