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Neues zum Tatobjekt der Geldwäscherei aus der Judikatur des OGH
Im Herbst 2025 hatte der OGH in zwei Urteilen die Gelegenheit, sich mit bedeutenden Problemen zum Tatobjekt der Geldwäscherei auseinandersetzen. Ganz zentral ist dabei die Frage, ob ein Vermögensbestandteil, der aus einer Geldwäscherei begründenden Vortat (kriminellen Tätigkeit) herrührt, die Tatobjekteigenschaft für die Geldwäscherei auch wieder verlieren kann. In beiden Judikaten ging es dabei um Konstellationen, die zuvor in der Literatur als mögliche Wege zur Dekontamination von Vermögensbestandteilen seit langer Zeit prominent vorgetragen worden waren. Dieser Beitrag analysiert die Absagen, die der OGH diesen Lehrmeinungen erteilt, und geht auf deren verfassungsrechtlichen Folgen ein. Darüber hinaus werden die Auffassungen des OGH zum Begriff des Vermögensbestandteils und zu den Anforderungen an ausländische Vortaten thematisiert.
1. Ausgangslage
Tatobjekt einer objektbezogenen (vortatbezogenen) Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB) sind Vermögensbestandteile, die aus kriminellen Tätigkeiten (also Vortaten) herrühren. Der Gesetzgeber legt den Vortatenkatalog fest und nennt die Anforderungen an die Vortateigenschaft (§ 165 Abs 5 StGB), definiert den Begriff der Vermögensbestandteile (§ 165 Abs 6 StGB) und erklärt in § 165 Abs 7 StGB die Umstände, ...