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ZWF 2, März 2026, Seite 86

Zur Strafbarkeit von (Rechts-)Beratungsleistungen

Thomas Hartl und Lukas Scheidl

Im Zuge der strafgerichtlichen Aufarbeitung der unter dem Stichwort „Cum/Ex“ bekannt gewordenen Fälle von Steuerhinterziehung, bestätigte der deutsche BGH kürzlich die Verurteilung eines steuerlichen Beraters als Beitragstäter. Im Mittelpunkt steht die Frage der Strafbarkeit (vermeintlich) sozialadäquater Handlungen. Dieser Beitrag stellt die Entscheidung und die entsprechende Rechtslage in Österreich dar.

1. Grundlegendes

Der Begriff Cum/Ex-Geschäft bezeichnet Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag, deren genaue Strukturierung sich unterscheiden kann, die aber im Wesentlichen das Ziel einer (Mehrfach-)Erstattung von nicht gezahlter Kapitalertragssteuer verfolgen. Demgegenüber werden bei Cum/Cum-Geschäften Aktien unmittelbar vor und nach dem Dividendenstichtag mit dem (alleinigen) Ziel der Erstattung von Kapitalertragsteuer an Erstattungsberechtigte übertragen und sodann wieder rückübertragen. Die erstattete Steuer wird jeweils zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Das auf Grundlage dieser - auch als „tax trades“ oder Dividendenstripping bezeichneten - Transaktionen (zu Unrecht) ausbezahlte (Steuer-) Geld wird auf etliche Mrd € geschätzt.

Der BGH hat (erstmals) mit Entschei...

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