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GesRZ 1, Februar 2026, Seite 48

Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen

§ 235 Abs 5 ZPO

§ 15 Abs 1 SpaltG

1. Die dem Gläubiger in § 15 Abs 1 SpaltG eingeräumte Wahlmöglichkeit muss auf die Frage der Fortsetzung des Prozesses (mit der oder den von ihm gewählten Parteien) „durchschlagen“; dies gerade auch deshalb, weil der Haftungsfonds von den beteiligten Gesellschaften unterschiedlich bestückt werden kann.

2. Haften daher dem Gläubiger nach einer Spaltung zwei Gesellschaften direkt, dann ist es ihm freizustellen, welche der Gesellschaften er als Partei in Anspruch nehmen will.

3. Die gegenteilige Sichtweise führte dazu, dass die zum Schutz des (von den Umgründungsvorgängen nicht informierten) Gläubigers bestehende Nachhaftung entwertet würde, wiewohl diese Bestimmung gerade dem Schutz der Gläubiger dienen soll.

(OLG Graz 2 R 14/24g; LGZ Graz 22 Cg 60/23g; zweiter Rechtsgang zu , GesRZ 2025, 195 [Klicka])

[1] Die Klägerin begehrt von drei GmbHs als Beklagte Schadenersatz aufgrund einer im Zuge von Bauarbeiten am herbeigeführten Beschädigung einer Abwasserleitung. Die Zweitbeklagte soll die Erstbeklagte und diese ihrerseits die Drittbeklagte mit der Durchführung der die Beschädigung verursacht habenden Tiefbauarbeiten beauftragt haben.

[2] Gegenst...

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