Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 1, Februar 2026, Seite 38

Zur Haftung des Sacheinlagenprüfers gegenüber den Zeichnern einer Anleihe einer AG

§ 275 UGB

§§ 25 ff und § 42 AktG

§ 9 TSchVG

§ 163a StGB

§ 1311 ABGB

1. § 163a StGB (unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände) ist ein Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB zugunsten des mit dem Verband wirtschaftlich verkehrenden Publikums.

2. Es reicht für eine Haftung des Sacheinlagenprüfers gegenüber Dritten nicht aus, dass ein falsches Gutachten (hier: Sacheinlageprüfbericht) - iS einer conditio sine qua non - auf irgendeine Weise kausal für die Vermögensdisposition des geschädigten Dritten war, diese Disposition also bei pflichtgemäßer Gutachtenserstellung unterblieben wäre.

3. Durch das Abstellen auf jene Dritten, die auf die falsche Expertise des Sachverständigen nicht nur vertrauen durften, sondern auch tatsächlich vertraut haben, wird der geschützte Personenkreis durch die Rspr - iS einer Begrenzung der Zurechnung zur Vermeidung einer uferlosen Haftung für bloße Vermögensschäden gegenüber beliebigen Personen - bewusst eng gezogen.

4. Zusammenfassend gilt (wie für den Abschlussprüfer), dass der Sacheinlageprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Prüfbericht verfasst, einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Sacheinlageprüfberichts disponiert hat und dadur...

Daten werden geladen...