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Zur Patronatserklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers
1. Nach der Rspr ist zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen zu unterscheiden, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist.
2. Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann.
3. Der Patron haftet in der Insolvenz der Kreditnehmerin wegen des primär präventiven Charakters seiner Verpflichtung nicht nur für den Ausfall, sondern - neben der insolventen Kreditnehmerin - auf Schadenersatz in der Höhe der gesamten Restverbindlichkeit der Kreditnehmerin.
(OLG Graz 4 R 201/24x; LG Klagenfurt 77 Cg 21/24w)
[1] Der Beklagte war zu 5 % Gesellschafter und bis auch Geschäftsführer der V. GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Die GmbH unterhielt beim klagenden Kreditinstitut ein Geschäftskonto mit einem Kreditrahmen und einer weiteren Überziehungsmöglichkeit.
[2] Im April 2023 haftete auf dem Geschäftskonto ein negativer Saldo von über 30.000 € aus. Im Rahmen einer Besprechung mit dem Prokuristen der Klägerin über die Liquiditätss...