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GesRZ 1, Februar 2026, Seite 19

Auswirkungen der mangelnden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung

Eva Baumgartner

Oftmals erwägen Stiftungsbeteiligte die Gründung von Substiftungen: Einerseits kann eine Entflechtung der Familienstämme der Grund sein, aber auch der Untergang des Änderungsrechts des einzigen (verstorbenen) Stifters. Bisweilen spielt auch die sog Diversifikation der Jurisdiktion eine Rolle; viele Stiftungsbeteiligte wollen vom flexibleren liechtensteinischen Stiftungsrecht profitieren und haben daher in den letzten beiden Jahren den Weg nach Liechtenstein angetreten. Die folgenden Ausführungen sind nicht auf Substiftungen beschränkt, sondern gelten auch für die Errichtung von liechtensteinischen Stiftungen ohne die Mitwirkung einer österreichischen Stiftung als Mitstifterin.

I. Verfahren in Österreich

Nachdem nach liechtensteinischem Recht die (Mit-)Errichtung der Stiftung durch eine juristische Person zwar zulässig ist, aber einer juristischen Person kein Änderungsrecht eingeräumt werden kann (Art 552 § 30 Abs 2 PGR), wird die (Mit-)Errichtung der (liechtensteinischen) Stiftung durch minderjährige Kinder oder Enkelkinder des Hauptstifters angestrebt, um das Änderungsrecht in Bezug auf die Stiftungserklärung der liechtensteinischen Substiftung möglichst lang zu erhalten. Zu diesem ...

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