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Die Versammlung nach der Versammlung
In Mitgliederversammlungen von Vereinen kommt es immer wieder vor, dass diese nicht beschlussfähig sind. Zur Vermeidung länger andauernder Phasen der Handlungs- oder Beschlussunfähigkeit bedienen sich daher viele Vereine vorbeugender Maßnahmen. Diese werden in der österreichischen Lehre grosso modo als zulässig erachtet. Eine konkrete Auseinandersetzung oder gar Differenzierung fehlt in Österreich aber bisher.
I. Gesetzliche Vorgaben zur Beschlussfähigkeit bei Vereinen
Das VerG erlaubt den Gründern des Vereins und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen gem § 3 Abs 1 VerG im Rahmen der Gesetze die privatautonome Gestaltung der Vereinsorganisation. Diese programmatische Erklärung wird durch § 3 Abs 2 VerG insofern eingeschränkt, als Statuten einen gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen müssen. Gem § 3 Abs 2 Z 9 VerG müssen in den Statuten die Erfordernisse der gültigen Beschlussfassung durch die Vereinsorgane enthalten sein. Abgesehen davon sieht das VerG jedoch keinerlei inhaltliche Vorgaben vor, wodurch die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Statuten äußerst weit ist.
Eine konkrete Vorgabe hinsichtlich Anwesenheits- und Beschlussquoren enthält das VerG im Gegensatz zu anderen (regelmäßig freilich d...