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GesRZ 1, Februar 2026, Seite 1

Grundrechte im Feintuning: Der VfGH und das WiEReG

Nikolaus Arnold

Mit Erkenntnis vom , G 62/2025, hat der VfGH § 10 Abs 1 Z 1 WiEReG idF BGBl I 2023/97 als verfassungswidrig erkannt. Die Entscheidung verdient allein schon aufgrund der methodischen Sorgfalt, mit der der VfGH die konkurrierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abgewogen hat, Beachtung. Auch das in wesentlichen Punkten erfolgte Abgehen von den vorläufigen Bedenken gemäß Prüfungsbeschluss vom , E 2888/2024, ist nicht alltäglich.

Der Ausgangspunkt ist bekannt: Eine öffentliche Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer war in der 4. Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung [EU] Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 141 vom , S 73) - und demzufolge auch in § 10 WiEReG - noch nicht vorgesehen. Im Rahmen der Anpassung des WiEReG an die 5. Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

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