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GesRZ 1, Februar 2026, Seite 31

Zur Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Quotenschaden

§ 25 GmbHG

§ 69 Abs 5 IO

1. Dem Insolvenzverwalter fehlt die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Quotenschadens während des anhängigen Insolvenzverfahrens (ausführliche Auseinandersetzung mit der Lehre).

2. An der der bisherigen Rspr zugrunde liegenden Prämisse, dass es sich beim Quotenschaden nicht um einen Schaden der Gesellschaft, sondern der Gläubiger handelt, hat sich durch die Einführung des § 69 Abs 5 IO nichts geändert.

(OLG Graz 2 R 155/24t; LGZ Graz 12 Cg 31/21s)

[1] Am eröffnete das Erstgericht ein (zweites) Insolvenzverfahren über das Vermögen der in der Möbelherstellung tätig gewesenen Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte war von Mai 2017 bis Anfang Juli 2019 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Schuldnerin.

[2] Hohe Deckungslücken von mehr als 90 % und das Vorliegen (deutlich) negativen Eigenkapitals waren für einen durchschnittlich sorgfältigen Geschäftsführer spätestens am aus der laufenden Buchhaltung der Schuldnerin erkennbar. Eine Fortbestehensprognose lag zum Stichtag , zu dem die Schuldnerin mit knapp 5 Mio € rechnerisch überschuldet war, nicht vor. Am 6.11.018 bestanden für einen durchschnit...

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