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Berichtigung der Parteienbezeichnung im Zusammenhang mit mehreren Umgründungen
1. Solange noch nicht klar ist, ob eine Berichtigung der Parteienbezeichnung (auf eine andere Partei, womit sie - retrospektiv betrachtet - nur Quasi-Partei gewesen wäre) stattfindet, muss es ihr als belangter Partei freistehen, die Beendigung des Rechtsstreits durch eine Klagszurückweisung verfolgen zu können. Dies gilt auch für die übertragende Gesellschaft nach deren Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft.
2. Kommen im Zuge von mehreren nacheinander stattgefundenen Umgründungen (zB Spaltung und Verschmelzung) mehrere Gesellschaften als solche, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt werden soll, infrage, so darf das Gericht ohne Erörterung nicht eine von der Klägerin nicht benannte, „prozessfremde“ Gesellschaft in das Verfahren hineinziehen.
(OLG Graz 2 R 14/24g; LGZ Graz 22 Cg 60/23g)
[1] Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH sind die vom Gericht erster und zweiter Instanz gefassten Berichtigungsbeschlüsse.
[2] Verfahrensgang und Sachverhalt lassen sich - soweit für die Berichtigung wesentlich - wie folgt zusammenfassen:
[3] Alle Beklagten sind GmbHs. Erst-, Zweit- und Drittbeklagte gehören zu einer Unternehmensgruppe.
[4] Die Klägerin begehrt ...