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GesRZ 1, Februar 2026, Seite 28

Zur Treuepflicht in der GmbH

§ 61 GmbHG

1. Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber.

2. Die Treuepflicht gebietet es allerdings nicht, stets die Interessen der Gesellschaft über die eigenen zu stellen.

3. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters im konkreten Fall gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles, der Ausgestaltung der Gesellschaft und dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander ab (im konkreten Fall: vertretbare Verneinung der Treuepflichtverletzung).

4. Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

(OLG Wien 1 R 99/24x)

[1] Dr. R. F. (in der Folge: Dr. F.) ist alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Dr. F. KG; einzige Kommanditistin dieser KG ist die Beklagte [Anm: eine GmbH]. Alleiniger Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Alleingeschäftsführer der Beklagten ist Dr. F.

[2] Der Erstkläger, sein Bruder und Dr. F. wollten eine Immobilie entwickeln. Im November 2003 wurde dazu ein Gesellschaftsvertrag zwischen...

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