Sonderzahlungen - Sonstige Bezüge
1. Aufl. 2021
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S. 19320. Sonstige steuerliche Bestimmungen im Zusammenhang mit sonstigen Bezügen
20.1. Stellung der sonstigen Bezüge bei der Veranlagung
Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.
§ 67 Abs. 9 EStG 1988 stellt klar, dass alle Steuersätze des § 67 EStG 1988 1115 als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e (Pensionsabfindungen) und lit. f (Sozialplanzahlungen) EStG 1988. Die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge bleiben bei der Veranlagung außer Betracht. Gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 oder sonst mit dem Tarif behandelte Bezüge sind bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.
20.2. Sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1- 8 EStG fallen
Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.
Sonstige Bezüge, die nich...