Sonderzahlungen - Sonstige Bezüge
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 17918. Sozialplanzahlungen
18.1. Arbeitsrecht
Unter einem Sozialplan sind Zahlungen des Arbeitgebers zu verstehen, um Nachteile im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung und dem damit häufig verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes für die betroffenen Arbeitnehmer abzufedern. Bei einem Sozialplan handelt es sich um eine echte (erzwingbare) Betriebsvereinbarung.
Um eine Betriebsvereinbarung abschließen zu können ist Voraussetzung, dass die Nachteile durch die Betriebsänderung entstanden sind.
Von einem Sozialplan sind nur solche Arbeitnehmer erfasst, die als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten. Leitende Angestellte, denen ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. Somit sind die Regelungen hinsichtlich des Sozialplans auf diese Personen nicht anwendbar.
Da es bei Sozialplänen fast immer um Entgeltangelegenheiten wie etwa Zusatzabfertigungen und sonstige zusätzliche Entgeltleistungen geht, sind diese (im Regelfall) auf überlassene Arbeitskräfte (auch bei langfristiger Überlassung) nicht anwendbar.
Sind in einem Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, kann der Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG den Absch...