Sonderzahlungen - Sonstige Bezüge
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1129. Diensterfindungen - Verbesserungsvorschläge
9.1. Prämie für Diensterfindungen
9.1.1. Arbeitsrecht
Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Fall für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Auch die Vereinbarung einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine vom Arbeitnehmer gemachte und dem Arbeitgeber überlassene Diensterfindung bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ist zulässig und grundsätzlich auch wirksam. Jedoch kann es trotz der Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich zu einer Anpassung der Vergütung kommen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Pauschalvereinbarung auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich verzichtet hat.
Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf sei...