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ASoK 11, November 2010, Seite 390

Neue wichtige Judikatur zu einzelnen Kollektivverträgen

Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortsinn des Kollektivvertrages

Dr. Thomas Rauch

Kollektivverträge sind wie Gesetze nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen. Dabei ist vom Wortsinn der jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmung auszugehen. Den Kollektivvertragsparteien ist dabei zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen anstreben. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, allenfalls als unbefriedigend empfundene kollektivvertragliche Regelungen in einem als befriedigender empfundenen Sinn zu interpretieren. Auch gilt als allgemeiner Grundsatz, dass Rechtsvorschriften nicht ohne ersichtlichen Grund so ausgelegt werden dürfen, dass sie sich als inhaltslos oder überflüssig erweisen.

Sonderzahlungen und entgeltfreie Zeiten

Nach der Rechtsprechung bilden die Sonderzahlungen einen Teil des Entgelts und sind daher in die Berechnungsgrundlage von Abfertigungen und Ersatzleistungen einzubeziehen. Aus diesem Entgeltcharakter ist weiters abzuleiten, dass sie mangels gegenteiliger Vereinbarungen nicht für solche Zeiten gebühren, für die vom Arbeitgeber kein Entgelt zu bezahlen ist. Aus dem bloßen Fehlen von ausdrücklichen Regelungen ...

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