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ASoK 11, November 2010, Seite 432

Keine mittelbare Mitgliedschaft eines Mitgliedes eines Tagesmütterverbandes bei der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft bei einer freien Berufsvereinigung von Arbeitgebern erfolgt durch korrespondierende Willenserklärungen des betroffenen Arbeitsgebers und Vereinigung, allenfalls auch durch bloß einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers gemäß der Satzung, somit jedenfalls rechtsgeschäftlich.

2. Mangels eines derartigen Beitrittes würde die „mittelbare Mitgliedschaft“ bei dieser Berufsvereinigung von Arbeitgebern voraussetzen, dass entsprechende Grundlagen in den Statuten des Tagesmütterverbandes vorgesehen sind, welche hier fehlen: In den Statuten des Tagesmütterverbandes ist keinerlei Hinweis enthalten, dass es zu seinen Aufgaben gehört, für die ihm angehörigen Vereine im Wege der Mitgliedschaft zu einer zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten bestehenden freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitgeber die entsprechenden Interessen seiner Mitgliedsvereine zu wahren.

3. Aus der Beitrittserklärung des Tagesmütterverbandes kann keine Anscheinsvollmacht abgeleitet werden. Das Beitrittsschreiben stellt kein Verhalten des beklagten Vereines, sondern ein solches des Tagesmütterverbandes dar. Der Sachverhalt, aus welchem der Erklärungsgegner auf die Vo...

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