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ASoK 11, November 2010, Seite 402

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator und Sicherheitsplan auf Baustellen

Die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sieht vor, dass der Bauherr oder der Bauleiter für jede Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt, der zum Schutz der Arbeitnehmer mit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit betraut ist.

Die Richtlinie lässt keine Ausnahme von dieser Pflicht zu. Demzufolge muss während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für jede Baustelle bestellt werden, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Arbeiten eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob die Baustelle mit besonderen Gefahren verbunden ist. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass der Bauherr oder Bauleiter dafür sorgt, dass bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, ein Sicherheitsplan erstellt wird. Auch diesbezüglich spielt es ...

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