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ASoK 11, November 2010, Seite 427

II. Änderungen im Betriebsverfassungsrecht – Adaption der Arbeitnehmermitbestimmung

Ziel der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (901 BlgNR 24. GP) ist die im Regierungsprogramm vorgesehene Modernisierung der Mitbestimmung sowie die Anhebung des Höchstalters für das aktive und passive Wahlrecht zum Jugendvertrauensrat. Zudem wird die Richtlinie 2009/38/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen umgesetzt.

Im Einzelnen sieht die Regierungsvorlage Folgendes vor:

  • Funktionsverlust eines untätigen Wahlvorstandes zur Betriebsratwahl im Wege der Abberufung durch die Betriebsversammlung (§ 49 Abs. 3 ArbVG).

  • Herabsetzung des Wahlalters für das passive Wahlrecht zum Betriebsrat auf das vollendete 18. Lebensjahr (§ 53 Abs. 1 ArbVG).

  • Verpflichtung des Betriebrates, im Betrieb bestehende Sondervertretungen zu seinen Sitzungen so rechtzeitig einzuladen, dass deren Teilnahme gewährleistet ist (§ 67 Abs. 1 ArbVG).

  • S. 428 Zulässigkeit von Betriebsratsbeschlüssen im Umlaufweg (§ 68 Abs. 4 ArbVG).

  • Möglichkeit des Abschlusses einer fakultativen Betriebsvereinbarung betre...

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