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Lehrling als Aufseher im Betrieb
• 1. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch einem Lehrling die Qualifikation als Aufseher im Betrieb i. S. d. § 333 Abs. 4 ASVG zukommen. Dafür ist maßgeblich, dass der betreffende Mitarbeiter eine mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung oder wenigstens eine Leitungsbefugnis S. 432 hinsichtlich eines bestimmten Arbeitsganges einer bestimmten Arbeitspartie zur Zeit des Unfalles innehat. Nicht entscheidend ist die Rangordnung, die diesem Mitarbeiter im Betrieb zukommt. Auch auf eine allfällige größere Fachkenntnis des untergeordneten Mitarbeiters kommt es nicht an.
• 2. Für die Beurteilung der Stellung des Lehrlings im Verhältnis zum Verunfallten kommt es nicht auf die nach Maßgabe der Ausbildungsvorschriften rechtliche Zulässigkeit der ausgeübten Tätigkeit, sondern auf die betriebsorganisatorische Aufgabenverteilung und Arbeitseinteilung an. Besteht eine grundsätzliche Weisungsbefugnis der Mitglieder des Wartungsteams gegenüber den am Vakuumheber arbeitenden Maschinisten, so kommt eine solche auch einem Lehrling zu, welcher diesem Wartungsteam angehört und der berechtigt war, die fraglichen Tätigkeiten alleine auszuführen. – (§ 333 Abs. 4 ASVG)
( 8 ObA 3/10i)