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ASoK 11, November 2010, Seite 432

Rechtsmittelfrist bei Verfahrenshilfe

1. Gem. § 464 Abs. 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Berufung kommt es daher darauf an, ob der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, der die Unterbrechung der Berufungsfrist bewirkt haben soll, richtigerweise abzuweisen oder zurückzuweisen war, stellt doch § 464 Abs. 3 ZPO ausdrücklich auf einen abweisenden Beschluss ab.

3. Der Verfahrenshilfeantrag ist im Fall der Nichtvorlage eines Vermögensbekenntnisses trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrages nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses hindert nämlich eine meritorische Entscheidung für den Verfahrenshilfeantrag nicht. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wäre eine unangemessen harte Reaktion, insb. wenn ...

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