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ASoK 11, November 2010, Seite 419

Abgaben- und beitragsrechtliche Erfassung von Bonusmeilen

2007/15/0293; NÖDIS Nr. 11/September 2010; , BMF-010222/0132-VI/7/2010.

Nach einem Erkenntnis des VwGH trifft den Arbeitgeber hinsichtlich der privaten Verwendung von nicht handelbaren, im Rahmen von Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen durch den Arbeitnehmer keine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr der Lohnsteuer, weil dieser Vorteil nicht von ihm gewährt (veranlasst) wird (vgl. die Praxis-News vom Juli 2010, ASoK 2010, 257). Derartiges Entgelt von dritter Seite ist vom Arbeitgeber weder bei der Lohnsteuer noch bei den steuerlichen Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag gem. FLAG und diesbezüglicher Zuschlag) zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer muss diese Vorteile im Zeitpunkt der Einlösung der Bonusmeilen für private Zwecke unter Zugrundelegung des Mittelpreises des Verbrauchsortes im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung selbst erfassen.

Nach der ursprünglichen Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 222d der LStR 2002) war der Vorteil aus der Privatnutzung der Bonusmeilen im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen, wobei der Sachbezug pauschal mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (z. B. Flüge,...

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