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Änderungskündigung und § 105 ArbVG
• 1. Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Bei einer Anfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Für eine Änderungskündigung ist in dieser Hinsicht entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist.
• 2. Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber eine Versetzung in eine andere Abteilung sowie eine Gehaltsreduktion von 10 % brutto bzw. 7,76 % netto anbietet, beeinträchtigt die Interessen des Betroffenen nicht wesentlich, dasselbe gilt für die Verringerung des Urlaubsanspruches auf das gesetzliche Ausmaß.
• 3. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen in der Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit Rücksicht auf die geringe Einkommenseinbuße, das Familieneinkommen, die Anrechnung der Vordienstzeiten und Anwartschaften sowie die Reduzierung der mit einem Unverbindlichkeitsvorbehalt versehenen Urlaubssonderregelungen auf das gesetzliche Ausmaß der Arbeitnehmerin die Annahme des von ...