Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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25. Gerichtliche Zuständigkeit
25.1. Nationale gerichtliche Zuständigkeit
25.1.1. Klage gegen Gesellschafter
Die wegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr geschädigte Gesellschaft kann sich nach dem Grundprinzip der §§ 82 f GmbHG an ihre Gesellschafter und mit ihrem Anspruch auf Rückersatz an das nach § 92c JN zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft wenden (§ 51 Abs 1 Z 6 JN).
25.1.2. Klage gegen Geschäftsführer
Gem § 51 Abs 1 Z 6 JN ist für Klagen der Gesellschaft (oder deren Insolvenzverwalter) gegen Geschäftsführer und Vorstände („zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft“) das örtlich zuständige Handelsgericht zuständig (§ 92c JN), sofern es sich nicht um Arbeitsrechtssachen (angestellte Geschäftsführer) handelt.
S. 9625.1.3. Klage gegen faktische Geschäftsführer
„Faktische Geschäftsführer“ einer GmbH werden vom OGH nicht als „Mitglied der Verwaltung“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 6 JN qualifiziert. Der gesetzlich nicht näher definierte Begriff des faktischen Geschäftsführers zeichnet sich durch ein vielschichtiges, rechtlich keineswegs exakt umrissenes Verständnis aus. Aufgrund der deutlichen Unterschiede zwischen einem „faktischen Geschäftsführer“ und einem organschaftlichen Vertreter würde ein...