Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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16. Verbotene Insichgeschäfte und verbotene Einlagenrückgewähr
Es gibt Parallelen der Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen der verbotenen Einlagenrückgewähr zu jenen nichtiger Insichgeschäfte. Daher ist es oftmals ratsam, sich bei der Führung entsprechender Klagen auf beide Rechtsfiguren zu stützen, weil nichtige Insichgeschäfte oftmals (noch) leichter zu beweisen sind als verbotene Einlagenrückgewähr. Und auch die Nichtigkeit von Insichgeschäften ist (zB von Grundbuchsgerichten) von Amts wegen wahrzunehmen, und zwar insbesondere bei Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt hat. Dies gilt auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter, die für eine juristische Person eingeschritten sind.
Insichgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt, wobei er entweder als Vertreter und zugleich auch im eigenen Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) handelt oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter ein...