Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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4. Terminologie verbotene/verdeckte Einlagenrückgewähr
Insbesondere der OGH schreibt manchmal auch von „verdeckter“ Einlagenrückgewähr. Damit ist nichts anderes als verbotene Einlagenrückgewähr gemeint, die nicht ohne Weiteres als solche erkennbar ist. Offene Einlagenrückgewähr ist zB eine direkte Zuwendung an einen Gesellschafter ohne Gegenleistung. Verdeckte Einlagenrückgewähr ist jeder Vermögenstransfer, der über den ausgeschütteten Bilanzgewinn hinausgeht und einen Gesellschafter wegen seiner Gesellschafterstellung bevorzugt, wie zB überhöhtes Geschäftsführergehalt, nicht fremdübliche Kaufpreise oder Mieten, unbesicherte Darlehen, die Bestellung von Sicherheiten zugunsten eines Gesellschafters, die Anstellung von Familienmitgliedern ohne tatsächliche Leistung für die Gesellschaft etc.