Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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2. Auf den Punkt gebracht
Grob zusammengefasst verbietet das Verbot der Einlagenrückgewähr jede mittelbare und unmittelbare Leistung an Gesellschafter ohne gleichwertige Gegenleistung (Drittvergleich, vgl RS0105532), mit lediglich drei Ausnahmen, nämlich
festgestellter Bilanzgewinn, sofern nicht von Verteilung ausgeschlossen,
Fälle betrieblicher Rechtfertigung (äußerst selten) und
gesetzliche Ausnahmen, wie zB Kapitalherabsetzung (ebenfalls selten)
bei umfassender wirtschaftlicher Betrachtungsweise.