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„Erwerbstätiger“ Kommanditist ist GSVG-pflichtig (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
; , 2006/08/0243.
In ASoK 2008, 276 wurde bereits ein VwGH-Erkenntnis (, 2006/08/0173) zitiert, nach dem ein Kommanditist auch ohne „aktive“ Erwerbstätigkeit als erwerbstätig i. S. d. GSVG angesehen wird, wenn dieser bei Entscheidungen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ein gesellschaftsvertragliches Vetorecht hat. Diese Entscheidung wurde vom VwGH (, 2006/08/0243) mittlerweile bekräftigt. Ist der Kommanditist S. 114gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH, geht der VwGH (, 2006/08/0041) ohne weitere Prüfung von einer Erwerbstätigkeit i. S. d. GSVG aus, weil mit dieser Gesellschafterstellung die unternehmerische Tätigkeit der KG entscheidend beeinflusst werden könne; dabei spiele es keine Rolle, ob der Gesellschafter auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, ob er sich „aktiv betätigt“ habe und ob er zur Verlustabdeckung bzw. zu Nachschüssen verpflichtet sei.