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ASoK 3, März 2009, Seite 87

Verlängerung der Übergangsregelung für Bulgarien/Rumänien bis 31. 12. 2011

Österreich hat der Europäischen Kommission am die im Beitrittsvertrag aus dem Jahr 2005 vorgesehene Notifikation über die Verlängerung des Übergangsregimes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für bulgarische und rumänische Arbeitskräfte übermittelt. Somit sind auch in den nächsten drei Jahren (bis ) die Übergangsregelungen im AuslBG – einschließlich der Sonderregelungen wie etwa der Fachkräfte-BHZÜV etc. – für rumänische und bulgarische Arbeitskräfte weiterhin anzuwenden. Es wird in Erinnerung gerufen, dass bei Ehegatten und Kindern von freizügigkeitsberechtigten Bulgaren und Rumänen, die mit diesen einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, gem. § 32a Abs. 10 AuslBG die 18-monatige Wartefrist für die Ausstellung von Freizügigkeitsbestätigungen ab entfällt (Erlass des BMWA vom , BMWA-435.006/0025-II/7/2008).

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