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ASoK 3, März 2009, Seite 112

Anrechnung von GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen auf ASVG-Beiträge

Aktenvermerk über die Sozialpartner-Besprechung MVB vom (32-MVB-51.1/08 Dm-Jv/Mm), Top 8.

Sachverhalt:

Ein im GSVG versicherter Werkvertragsunternehmer wird nachträglich als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG eingestuft.

Fragestellung:

Muss die GKK in solchen Fällen die im GSVG geleisteten Beiträge anrechnen?

Lösung:

Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Bestimmungen nach § 69 ASVG und § 41 GSVG.

Wird rückwirkend mit Bescheid eine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt, dann entsteht gegenüber dem Dienstgeber ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge. Grundsätzlich werden die Beiträge nach dem GSVG dem Dienstnehmer rückerstattet. Wurden jedoch Leistungen der SVA erbracht, dann bekommt die GKK von der SVA die Beiträge überwiesen, wobei jedoch ein Leistungsersatz durch die GKK zu erfolgen hat. Diese Beiträge sind in der Folge auf den Dienstnehmeranteil anzurechnen.

Die SVA muss von solchen Sachverhalten Kenntnis erlangen, um bei bereits erbrachten Leistungen gegen Leistungsersatz die Beiträge an die GKK überweisen zu können. Wurden Leistungen durch die SVA erbracht, für die kein Leistungsersatz der GKK erfolgt, weil es diese Leistung bei der GKK nicht gibt, wird dafür ein Leistungsersatz von den zu überweisenden Beiträgen abgezogen.

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