Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2009, Seite 116

Entlassung – Veruntreuung

1. Einen Entlassungsgrund i. S. d. § 82 lit. d GewO 1859 bildende Veruntreuung liegt dann vor, wenn jemand ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern (§ 133 Abs. 1 StGB).

2. Der Bereicherungsvorsatz kann nicht schon dann verneint werden, wenn der Arbeitnehmer behauptet, das Geld deshalb zurückgehalten zu haben, um trotz des ausstehenden Augustlohns seine laufenden Ausgaben begleichen zu können. – (§ 82 lit. d GewO 1859; § 133 Abs. 1 StGB)

„Weshalb es am Bereicherungsvorsatz mangeln sollte, obwohl der Kläger den Betrag an sich genommen hat, wenngleich er dies bis zuletzt bestritt und behauptete, dass der Betrag im LKW zurückblieb, ist aber nicht nachvollziehbar. Ist der Kläger doch schon dadurch, dass er den Betrag mit dem Willen an sich genommen hat, daraus seine laufenden Ausgaben zu bestreiten und damit den Wert in sein Vermögen überzuführen ..., bereichert. Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung könnte nur durch hier bis zuletzt weder behaupteten noch festgestellten Aufrechnungswillen bzw. eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden (Kienapfel/Schmoller, Studienbuch II, § 133 Rz. 107; RIS-Justiz RS0094370; RIS-Justiz RS0094504; RIS-Justiz...

Daten werden geladen...