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Kündigung einer ohrfeigenden Kindergärtnerin nach VBG
Gemäß § 32 Abs. 2 Z 6 VBG kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter anderem dann kündigen, wenn der Vertragsbedienstete „ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten“. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine von einer Kindergärtnerin gesetzte Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen ein schutzbefohlenes verhaltensauffälliges Kind den Interessen des Dienstes abträglich sei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines städtischen Kindergartens erschüttere, ist nach Ansicht des OGH auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keineswegs unvertretbar ( 9 ObA 111/08a).