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ASoK 3, März 2009, Seite 98

Deutschland: Hartz-IV-Satz für Kinder laut Bundessozialgericht verfassungswidrig

Der 14. Senat des deutschen Bundessozialgerichts hält § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 % der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Die geltende Regelung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, urteilten die Richter in Kassel. Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag. Die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat daher dur...

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