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ASoK 7, Juli 2008, Seite 276

Praxis-News aus Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in Kurzform

Dr. Wolfgang Höfle

Kommanditist kann GSVG-pflichtig sein (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

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Unterliegt ein Kommanditist aufgrund seiner Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft (KG) nicht vorrangig der ASVG-Pflicht, kommt seit eine Pflichtversicherung als Selbständiger in Betracht. Voraussetzung für diese Pflichtversicherung ist, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Kommanditist

• tatsächlich mitarbeitet und/oder

• besondere Haftungen übernimmt und/oder

• einen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung hat.

Arbeitet der Kommanditist nicht mit und entspricht der Gesellschaftsvertrag dem Regelstatut der §§ 161 ff. UGB, liegt somit keine Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor.

Der VwGH hat in der oben zitierten Entscheidung zum Kriterium "Einfluss auf die Geschäftsführung" Stellung genommen. Im Anlassfall hatte der Gesellschaftsvertrag einige als außergewöhnlich bezeichnete Geschäfte an die Zustimmung aller Gesellschafter - somit auch des betreffenden Kommanditisten - gebunden. Der VwGH war aber der Meinung, dass die dort aufgezählten Geschäfte (z. B. Aufnahme von Darlehen/Krediten, Abschluss von Dauerschuldverhältnissen/Leasingverträgen) zum gewöhnlichen Geschäftsbetri...

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