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ASoK 3, März 2009, Seite 113

„Erwerbstätiger“ Kommanditist ist GSVG-pflichtig (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

; , 2006/08/0243.

In wurde bereits ein VwGH-Erkenntnis (, 2006/08/0173) zitiert, nach dem ein Kommanditist auch ohne „aktive“ Erwerbstätigkeit als erwerbstätig i. S. d. GSVG angesehen wird, wenn dieser bei Entscheidungen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ein gesellschaftsvertragliches Vetorecht hat. Diese Entscheidung wurde vom VwGH (, 2006/08/0243) mittlerweile bekräftigt. Ist der Kommanditist S. 114gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH, geht der VwGH (, 2006/08/0041) ohne weitere Prüfung von einer Erwerbstätigkeit i. S. d. GSVG aus, weil mit dieser Gesellschafterstellung die unternehmerische Tätigkeit der KG entscheidend beeinflusst werden könne; dabei spiele es keine Rolle, ob der Gesellschafter auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, ob er sich „aktiv betätigt“ habe und ob er zur Verlustabdeckung bzw. zu Nachschüssen verpflichtet sei.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
Dr. Wolfgang Höfle ist Steuerberater in Wien und Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftsteuhänder.
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