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ASoK 3, März 2009, Seite 91

Keine Gesamtrente für Arbeitsunfälle nach dem ASVG und BSVG

Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass eine Gesamtrente nach § 210 ASVG („Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen“) nur beim Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden sei, nicht jedoch – so wie in diesem Fall – beim Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG (die Klägerin bezog zunächst eine vorläufige Betriebsrente als selbständig tätige Landwirtin, nach einem weiteren Arbeistunfall sodann eine Versehrtenrente als unselbständig tätige Landarbeiterin). Gegen dieses Ergebnis bestehen angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Unfallversicherung nach dem ASVG und dem BSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ().

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